Neben den o.g. Mindestanforderungen wird es ab dem 01.01.2023 Änderungen bei der Förderung geben.
Wärmepumpen sind ab diesem Zeitpunk nur dann als förderfähig, wenn die Energieverbräuche und die erzeugten Wärmemengen gemessen und visualisiert werden. Außerdem muss zusätzlich eine netzdienliche Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden und ein hydraulischer Abgleich erfolgen.
Für den Antragsteller selbst ändert sich zunächst nichts. Nur der Fachunternehmer muss in seiner Erklärung bestätigen, dass die Wärmepumpe die o.g. Punkte erfüllt.
Duch die Änderung hat die BAFA die Hürde zur Förderung von Wärmepumpen unverständlicherweise erhöht und dadurch zum aktuellen Zeitpunkt faktisch ausgeschlossen, da kein Klimagerätehersteller diese Anforderungen erfüllen kann. Es bleibt also abzuwarten, wann die Hersteller diese Anforderungen erfüllen können.
Anträge, die bis zum 31.12.22 gestellt werden, können in einem Zeitraum von 2 Jahren umgesetzt werden und müssen den o.g. Forderungen nicht entsprechen.
Förderfähige Wärmepumpen müssen laut BEG über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert aktiviert und betrieben werden können.
Damit sollen Lastspitzen im Netz vermieden werden, indem die Leistung der Wärmepumpe bei Netzengpässen begrenzt wird bzw. bei Netzüberschüssen die Leistung einer Wärmepumpe hochgefahren und die Energie im Wärme- oder Warmwasserspeicher gespeichert wird.
Da bei Luft-Luft Wärmepumpen kein zusätzlicher Speicher angeschlossen ist, sondern das Gebäude oder der einzelne Raum als Speicher dient, ist eine Ansteuerung wie bei Luft-Wasser-Wärmepumpen nicht möglich.
Die gleiche unklare Situation trifft auch auf die Forderung der Richtline zu, dass ein Nachweis der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 für Luft-Luft Wärmepumpen zu erbringen ist, obwohl diese Richtlinie für Luft-Luft Wärmepumpen keine Anwendung findet.
Bei der Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden können seit dem 01.01.2021 über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) verschiedene Fördermaßnahmen geltend gemacht werden.
Bei Wohngebäuden werden neben Luft-Wasser-Wärmepumpen seit Januar 2021 auch Luft-Luft-Wärmepumpen verschiedener Hersteller gefördert. Viele verschiedene Kombinationen aus Außen- und Innengeräten sind in der BAFA-Liste für förderfähige Anlagen aufgeführt. Um den Antrag für nicht gelistete Kombinationen stellen zu können, wurde das Antragsformular der BEG EM entsprechend erweitert.
Dadurch bietet sich die Möglichkeit, beliebige Innengerätekombinationen zu fördern, unabhängig davon, ob exakt diese Kombination bei der BAFA gelistet ist oder nicht.
Voraussetzung: Das Außengerät ist auf der Liste der förderfähigen Geräte mit einer beliebigen Kombination vorhanden. Für diese gelistete Kombination wird auch weiterhin ein Zertifikat benötigt. Ebenso müssen gleichwertig die technischen Mindestanforderungen erfüllt werden.
Genauer gesagt bedeutet dies:
Konkret bedeutet dies, dass Wärmepumpen von der BAFA mit 25% gefördert werden. Wird Wasser, Abwasser oder Erdwärme als Wärmequelle erschlossen, wird zusätzlich ein Bonus von 5% gewährt.
Bei einem Förderrahmen von max. 60.000€ pro Wohneinheit sowie max. 5.000€ (ab 3 Wohneinheiten 2.000€ je Wohneinheit bzw. max. 20.000€) für die Baubegleitung.
Bei einem Förderrahmen von max. 15 Mio. € (1000€ pro m2) sowie 5€ pro m2 bzw. max. 20.000€ für die Baubegleitung.